613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 19 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Gebührentarif
Brandschutz - Gebühren
Art. 19 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Gebührentarif
1. Die NSV legt die Gebühren in einem Tarif fest.
2. Sie überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.
3. Der Tarif ist vom Regierungsrat zu genehmigen.