613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 18 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Gebührenpflicht
Brandschutz - Gebühren
Art. 18 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Gebührenpflicht
1. Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, welche die NSV im Rahmen des Brandschutzes wahrnimmt, werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2. Für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Aufwand werden keine amtlichen Kosten erhoben.
3. Die Gebührenfestsetzung, die Zahlungsmodalitäten und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gebührengesetz.