613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 17 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Mängelbehebung
Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 17 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Mängelbehebung
1. Festgestellte Mängel sind den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Besteht eine unmittelbare Gefahr, sind die erforderlichen Massnahmen sofort zu treffen.
3. Bei nicht fristgerecht behobenen Mängeln trifft die NSV auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer die erforderlichen Massnahmen.