Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 16 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Mitwirkungspflicht

Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Mitwirkungspflicht

1. Die Kontrolle ist wenn möglich im Beisein der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Nutzungsberechtigten oder ihrer Vertretung vorzunehmen.

2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben; auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.

← Art. 15 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck Art. 17 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →