613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 16 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Mitwirkungspflicht
Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 16 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Mitwirkungspflicht
1. Die Kontrolle ist wenn möglich im Beisein der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Nutzungsberechtigten oder ihrer Vertretung vorzunehmen.
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben; auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.