613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 15 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Kontrollen
Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 15 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Kontrollen
1. Die NSV kann unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands die folgenden Kontrollen durchführen
1. Bau- und Abnahmekontrollen von sich aus oder auf Hinweis der Baubewilligungsbehörde;
2. periodische Kontrollen wärmetechnischer und anderer sicherheitstechnisch relevanter Anlagen;
3. periodische Kontrollen von Bauten, Anlagen und Betrieben, die ein erhöhtes Brandrisiko oder eine erhebliche Personengefährdung aufweisen.
2. Sie kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten die Erstellung fachtechnischer Gutachten auf deren Kosten verlangen.