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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 14 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Entzug

Brandschutz - Wärmetechnische Anlagen
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Art. 14 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Entzug

1. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Fachperson wiederholt oder in grober Weise gegen Wartungs- oder Brandschutzvorschriften oder gegen die mit der Zulassung verbundenen Pflichten verstösst.

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