613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 13 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zulassung als Fachperson 1. Voraussetzungen
Brandschutz - Wärmetechnische Anlagen
Art. 13 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Zulassung als Fachperson 1. Voraussetzungen
1. Für die selbständige Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetechnischer Anlagen ist eine Zulassung der NSV erforderlich.
2. Die Zulassung setzt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaminfegerin oder Kaminfeger oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
3. Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet
1. zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung zu angemessenen Kosten im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten;
2. zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4. Die Arbeiten können auch durch Mitarbeitende unter Aufsicht der Fachperson durchgeführt werden.
5. Die NSV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.