613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 12 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Dokumentations- und Meldepflicht
Brandschutz - Wärmetechnische Anlagen
Art. 12 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Dokumentations- und Meldepflicht
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen müssen die sicherheitstechnische Wartung in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.
2. Die Fachperson hat den Eigentümerinnen und Eigentümern die festgestellten Mängel schriftlich mitzuteilen.
3. Bei erheblicher Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Mitteilung nicht behoben werden, hat die Fachperson der NSV Meldung zu erstatten.