Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 12 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Dokumentations- und Meldepflicht

Brandschutz - Wärmetechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Dokumentations- und Meldepflicht

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen müssen die sicherheitstechnische Wartung in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.

2. Die Fachperson hat den Eigentümerinnen und Eigentümern die festgestellten Mängel schriftlich mitzuteilen.

3. Bei erheblicher Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Mitteilung nicht behoben werden, hat die Fachperson der NSV Meldung zu erstatten.

← Art. 11 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck Art. 13 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →