613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 11 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Unterhaltspflicht
Brandschutz - Wärmetechnische Anlagen
Art. 11 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Unterhaltspflicht
1. Der Unterhalt wärmetechnischer Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlagen.
2. Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische Wartung vorgenommen wird und festgestellte Mängel behoben sind.
3. Die NSV kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.