613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 10 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Information, Beratung
Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
Art. 10 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Information, Beratung
1. Die NSV informiert die Öffentlichkeit über Gefahrenquellen und Brandschutzvorschriften.
2. Sie berät die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Bauten und Anlagen in Brandschutzfragen.