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Art. 10 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Information, Beratung

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 10 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Information, Beratung

1. Die NSV informiert die Öffentlichkeit über Gefahrenquellen und Brandschutzvorschriften.

2. Sie berät die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Bauten und Anlagen in Brandschutzfragen.

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