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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 1 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, Personen, Tiere und Sachen vor Brand- und Explosionsschäden zu schützen.

2. Es stellt den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr sicher.

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