612.2
IVÖBCIAP
CH-NW
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zuschlag
Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 41 IVöB · Zuschlag
1. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.