Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.2 IVÖBCIAP CH-NW

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck

Gegenstand, Zweck und Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 IVöB · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt

a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;

b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;

c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;

d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

← Art. A1-1 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Art. A2-1 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →