Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.2 IVÖBCIAP CH-NW

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand

Gegenstand, Zweck und Begriffe
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Art. 1 IVöB · Gegenstand

1. Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Art. A1-1 IVöB →

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