612.2
IVÖBCIAP
CH-NW
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand
Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 1 IVöB · Gegenstand
1. Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.