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612.11 IVöBV CH-NW

§ 4 Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission

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§ 4 IVöBV · Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern.

2. Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

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