612.11
IVöBV
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission
§ 4 IVöBV · Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission
1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern.
2. Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.