612.11
IVöBV
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Anzeigepflichten und -rechte
§ 3 IVöBV · Anzeigepflichten und -rechte
1. Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegende Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden anzuzeigen.
2. Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verletzungen von Vergabebestimmungen anzeigen.
3. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.