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612.11 IVöBV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Anzeigepflichten und -rechte

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§ 3 IVöBV · Anzeigepflichten und -rechte

1. Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegende Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden anzuzeigen.

2. Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verletzungen von Vergabebestimmungen anzeigen.

3. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

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