§ 2 Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - IVöB-Aufsichtskommission
§ 2 IVöBV · IVöB-Aufsichtskommission
1. Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabebestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und eigenständig Kontrollen durchführen.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB);
2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Verdachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB);
3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs. 3 IVöB);
4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4 IVöB);
5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB);
6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftraggeberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und Anbieter.