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612.1 IVÖBGAIMP CH-NW

Art. 6 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Vollzug

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Art. 6 IVöBG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere

1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug verantwortlichen Stelle;

2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons;

3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit.

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