612.1
IVÖBGAIMP
CH-NW
Art. 6 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Vollzug
Art. 6 IVöBG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere
1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug verantwortlichen Stelle;
2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons;
3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit.