612.1
IVÖBGAIMP
CH-NW
Art. 5 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Rechtsschutz
Art. 5 IVöBG · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.