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612.1 IVÖBGAIMP CH-NW

Art. 5 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Rechtsschutz

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Art. 5 IVöBG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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