612.1
IVÖBGAIMP
CH-NW
Art. 4 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Eröffnung von Verfügungen
Art. 4 IVöBG · Eröffnung von Verfügungen
1. Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB.
2. Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln.