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612.1 IVÖBGAIMP CH-NW

Art. 4 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Eröffnung von Verfügungen

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Art. 4 IVöBG · Eröffnung von Verfügungen

1. Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB.

2. Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln.

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