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612.1 IVÖBGAIMP CH-NW

Art. 2 Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - IVöB-Aufsichtskommission

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Art. 2 IVöBG · IVöB-Aufsichtskommission

1. Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und bezeichnet das Sekretariat.

2. Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Akteneinsicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.

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