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§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV) - Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

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§ 3 Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV · Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

1. Die Baubewilligungsbehörde ordnet gestützt auf Art. 17 und 18 ZWG die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

2. Für die daraus entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht gemäss Art. 167 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes zu.

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