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§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV) - Meldung des Grundbuchamtes

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§ 2 Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV · Meldung des Grundbuchamtes

1. Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug die Meldung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG angemerkt ist, schriftlich zu erstatten.

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