611.4
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CH-NW
§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV) - Meldung des Grundbuchamtes
§ 2 Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV · Meldung des Grundbuchamtes
1. Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug die Meldung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG angemerkt ist, schriftlich zu erstatten.