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§ 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV) - Aufsicht

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§ 1 Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV · Aufsicht

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen.

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