Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.3 LTPVLPPVMWAGLRPLVLCV CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - 3. Festsetzung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Mehrwertabgabegesetz, MWAG · 3. Festsetzung

1. Die Baudirektion hat die Mehrwertabgabe festsetzusetzen und diese im Grundbuch anmerken zu lassen.

2. Sie stützt sich dabei auf die Schatzung der Verkehrswerte durch das kantonale Steueramt.

3. Beschwerden gegen die Festsetzungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

← Art. 3 Mehrwertabgabegesetz, MWAG Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - Gegenstand Art. 5 Mehrwertabgabegesetz, MWAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →