611.3
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CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - 3. Festsetzung
Art. 4 Mehrwertabgabegesetz, MWAG · 3. Festsetzung
1. Die Baudirektion hat die Mehrwertabgabe festsetzusetzen und diese im Grundbuch anmerken zu lassen.
2. Sie stützt sich dabei auf die Schatzung der Verkehrswerte durch das kantonale Steueramt.
3. Beschwerden gegen die Festsetzungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.