611.3
LTPVLPPVMWAGLRPLVLCV
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - 2. Höhe
Art. 3 Mehrwertabgabegesetz, MWAG · 2. Höhe
1. Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts.
2. Der Mehrwert entspricht der Differenz des Verkehrswerts des Bodens unmittelbar vor und jenem nach der rechtskräftigen Neueinzonung.
3. Der bei einer Neueinzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der binnen zweier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.