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Art. 2 Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - Mehrwertabgabe 1. Pflicht, Befreiung

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Art. 2 Mehrwertabgabegesetz, MWAG · Mehrwertabgabe 1. Pflicht, Befreiung

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine Mehrwertabgabe zu entrichten, wenn ihr Boden durch eine Neueinzonung einen Planungsvorteil erlangt.

2. Von der Abgabepflicht befreit sind

1. der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindezweckverbände, wenn die Zone, in die der betroffene Boden eingezont wird, unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken dient;

2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für Bodenflächen bis 50 m².

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