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Art. 16 Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) - Inkrafttreten

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Art. 16 Mehrwertabgabegesetz, MWAG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Art. 8 bedarf gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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