§ 2 Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen (Reklamenverordnung, ReklV) - Begriffe
§ 2 Reklamenverordnung, ReklV · Begriffe
1. Reklamen sind sicht- oder hörbare Einrichtungen und Ankündigungen, die mittels Schrift, Bild, Form, Farbe, Licht, Ton, Bewegung, Reflexion oder anderen Mitteln der Werbung dienen. Als Reklamen gelten auch Reklameanschlagstellen und Informationstafeln, sofern für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.
2. Die Begrifflichkeit von Strassenreklamen richtet sich nach dem eidgenössischen Strassenverkehrsrecht.
3. Eigenreklamen werben für Firmen und Betriebe sowie Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
4. Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame nicht in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
5. Als politische Reklamen gelten Reklamen, die im Hinblick auf politische Wahlen oder Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Ebene aufgestellt werden.
6. Als Veranstaltungsreklamen gelten Reklamen, die auf einen gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen Anlass oder dergleichen hinweisen.
7. Reklameanschlagstellen sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen.
8. Informationstafeln sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund im Bereich von Ortseingängen zum wechselnden Anschlag von Hinweisen auf Anlässe, Ereignisse, Veranstaltungen und dergleichen.