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Fristverlängerung

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Den Gemeinden Buochs, Dallenwil, Ennetbürgen und Oberdorf wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihrer Zonenpläne sowie ihrer Bau- und Zonenreglemente an das Planungs- und Baugesetz gewährt.

1a. Der Gemeinde Beckenried wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.

1b. Der Gemeinde Emmetten wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.

2. Für diese Gemeinden ist Art. 177 Abs. 4 PBG bis am 31. Dezember 2026 nicht anwendbar. Baubewilligungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten des neuen Zonenplans sowie Bau- und Zonenreglements jeweils nach bisherigem Recht abzuwickeln.

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