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611.11 PBV CH-NW

§ 2 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) - Information im Zonenplanungsverfahren

Raumplanung
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§ 2 Planungs- und Bauverordnung, PBV · Information im Zonenplanungsverfahren

1. Die Haushaltungen sind rechtzeitig über die öffentliche Auflage und über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu informieren.

2. Wenn die Änderung nur wenige Grundstücke betrifft, sind nur die betroffenen Personen zu informieren.

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