611.1
PBG
CH-NW
Art. 83 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Auflage, Einwendung, Entscheid
Landumlegung, Grenzregulierung - Landumlegung
Art. 83 Planungs- und Baugesetz, PBG · Auflage, Einwendung, Entscheid
1. Der Landumlegungsplan mit Verkehrswertschätzung, vorgesehener Neuzuteilung und allfälligem Wertausgleich ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Diese sind über die Auflage zu informieren.
2. Mit schriftlicher Zustimmung aller Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weiterer Beteiligter kann auf die Planauflage verzichtet werden.
3. Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
4. Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Landumlegungsplan und allfällige Einwendungen.