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611.1 PBG CH-NW

Art. 71 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - 2. Nachweis Naturgefahren

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Art. 71 Planungs- und Baugesetz, PBG · 2. Nachweis Naturgefahren

1. Sondernutzungspläne und Bauvorhaben in Gefahrenzonen benötigen einen fachtechnisch korrekt und stufengerecht erstellten Nachweis Naturgefahren.

2. Im Nachweis Naturgefahren sind insbesondere aufzuzeigen

1. die örtliche Gefährdung;

2. die Anforderungen an das Bauvorhaben;

3. die Gewährleistung des Objektschutzes; und

4. der Schutz der Umwelt und der Nachbarn.

3. Der Nachweis Naturgefahren ist durch die gesuchstellende Person einzureichen.

4. Der Gemeinderat ordnet je nach Notwendigkeit an

1. weitergehende Massnahmen; oder

2. Ausnahmen von den Bestimmungen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte.

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