611.1
PBG
CH-NW
Art. 71 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - 2. Nachweis Naturgefahren
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Art. 71 Planungs- und Baugesetz, PBG · 2. Nachweis Naturgefahren
1. Sondernutzungspläne und Bauvorhaben in Gefahrenzonen benötigen einen fachtechnisch korrekt und stufengerecht erstellten Nachweis Naturgefahren.
2. Im Nachweis Naturgefahren sind insbesondere aufzuzeigen
1. die örtliche Gefährdung;
2. die Anforderungen an das Bauvorhaben;
3. die Gewährleistung des Objektschutzes; und
4. der Schutz der Umwelt und der Nachbarn.
3. Der Nachweis Naturgefahren ist durch die gesuchstellende Person einzureichen.
4. Der Gemeinderat ordnet je nach Notwendigkeit an
1. weitergehende Massnahmen; oder
2. Ausnahmen von den Bestimmungen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte.