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611.1 PBG CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Planungsträger, Koordination, Finanzierung

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Planungs- und Baugesetz, PBG · Planungsträger, Koordination, Finanzierung

1. Träger der Planung sind der Kanton und die Gemeinden.

2. Die Behörden und Ämter arbeiten bei der Ausübung raumwirksamer Tätigkeiten zusammen und sind für die nötige Koordination besorgt.

3. Die Träger der Planung tragen die Kosten ihrer Planung.

4. Der Landrat beschliesst mit dem Budget frei über die erforderlichen Mittel.

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