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611.1 PBG CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Normen anerkannter Fachverbände

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG · Normen anerkannter Fachverbände

1. Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten als Richtlinien.

2. Der Regierungsrat kann die Normen in einer Verordnung als verbindlich erklären.

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