611.1
PBG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Normen anerkannter Fachverbände
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG · Normen anerkannter Fachverbände
1. Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten als Richtlinien.
2. Der Regierungsrat kann die Normen in einer Verordnung als verbindlich erklären.