Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.1 PBG CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - 2. Einwendung, Einigungsverhandlung, Entscheid

Raumplanung - Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung - Gestaltungsplan
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Art. 39 Planungs- und Baugesetz, PBG · 2. Einwendung, Einigungsverhandlung, Entscheid

1. Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.

2. Hat die Erledigung der Einwendungen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einwendungsverfahren zu wiederholen.

3. Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Gestaltungsplan und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen.

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