Art. 3 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - ►2. zulässige Masse nach der IVHB[[1]](#articletitle_text_fn_375324_2_1_c)◄
Art. 3 Planungs- und Baugesetz, PBG · ►2. zulässige Masse nach der IVHB[[1]](#articletitle_text_fn_375324_2_1_c)◄
1. Kleinbauten sind
1. freistehende Gebäude mit folgenden Höchstmassen
a) 3 m Gesamthöhe;
b) 4 m Gebäudelänge; und
c) 9 m² anrechenbare Gebäudefläche;
2. allseitig offene freistehende Gebäude wie Überdachungen, Fahrzeugunterstände und dergleichen mit folgenden Höchstmassen
a) 3 m Gesamthöhe; und
b) 30 m² überdachte Fläche.
2. Unterniveaubauten dürfen nicht mehr als 1.5 m über das massgebende beziehungsweise das tiefer gelegte Terrain hinausragen; zusätzlich darf eine sichtdurchlässige Absturzsicherung angebracht werden.
3. Bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten dürfen sichtbare Hauseingänge und Garageneinfahrten bis 4 m unter das massgebende Terrain ragen, dies auf einer Breite von höchstens 6 m. Diese Abgrabungen sind bei der Berechnung gemäss Art. 102 Abs. 3 anzurechnen.
4. Als vorspringender Gebäudeteil gilt ein Gebäudeteil, der
1. höchstens 1.3 m über die Fassadenflucht hinausragt;
2. höchstens eine Ausdehnung von 40 Prozent des zugehörigen Fassadenabschnitts aufweist; und
3. nicht in den minimalen Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 110 Abs. 2 beziehungsweise in die speziellen Grenzabstände gemäss Art. 111 hineinragt.