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611.1 PBG CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - ►2. zulässige Masse nach der IVHB[[1]](#articletitle_text_fn_375324_2_1_c)◄

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Planungs- und Baugesetz, PBG · ►2. zulässige Masse nach der IVHB[[1]](#articletitle_text_fn_375324_2_1_c)◄

1. Kleinbauten sind

1. freistehende Gebäude mit folgenden Höchstmassen

a) 3 m Gesamthöhe;

b) 4 m Gebäudelänge; und

c) 9 m² anrechenbare Gebäudefläche;

2. allseitig offene freistehende Gebäude wie Überdachungen, Fahrzeugunterstände und dergleichen mit folgenden Höchstmassen

a) 3 m Gesamthöhe; und

b) 30 m² überdachte Fläche.

2. Unterniveaubauten dürfen nicht mehr als 1.5 m über das massgebende beziehungsweise das tiefer gelegte Terrain hinausragen; zusätzlich darf eine sichtdurchlässige Absturzsicherung angebracht werden.

3. Bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten dürfen sichtbare Hauseingänge und Garageneinfahrten bis 4 m unter das massgebende Terrain ragen, dies auf einer Breite von höchstens 6 m. Diese Abgrabungen sind bei der Berechnung gemäss Art. 102 Abs. 3 anzurechnen.

4. Als vorspringender Gebäudeteil gilt ein Gebäudeteil, der

1. höchstens 1.3 m über die Fassadenflucht hinausragt;

2. höchstens eine Ausdehnung von 40 Prozent des zugehörigen Fassadenabschnitts aufweist; und

3. nicht in den minimalen Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 110 Abs. 2 beziehungsweise in die speziellen Grenzabstände gemäss Art. 111 hineinragt.

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