Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.1 PBG CH-NW

Art. 175 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - ►2. Auszonung von eingezontem Bauland◄

Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (224 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 175 Planungs- und Baugesetz, PBG · ►2. Auszonung von eingezontem Bauland◄

1. Zusammenhängendes Bauland mit einer Fläche über 3'000 m², das rechtskräftig einer Wohnzone oder einer Wohn- und Gewerbezone zugewiesen ist und auf dem mit dem Bau nicht binnen zehn Jahren nach dem gemeindeweisen Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, ist im Rahmen der nächsten, ordentlichen Revision der Zonenplanung einer Nichtbauzone zuzuweisen.

2. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzögert, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechtsmittelverfahren in Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren.

3. Eine Auszonung kann unterbleiben, wenn

1. die Bauzonenkapazitäten den bundesrechtlichen Planungshorizont nicht übersteigen;

2. keine anderweitigen Einzonungsmöglichkeiten bestehen; oder

3. Baugebiete in teilweise überbauten Sondernutzungsplangebieten betroffen sind.

← Art. 174 Planungs- und Baugesetz, PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Zweck Art. 176 Planungs- und Baugesetz, PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →