611.1
PBG
CH-NW
Art. 166 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
Aufsicht
Art. 166 Planungs- und Baugesetz, PBG · Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1. Zum Zwecke des Vollzugs der Raumplanungsgesetzgebung, dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Bestimmungen hat die Behörde oder Amtsstelle ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen mit längerdauernder Wirkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Grundbuch des Baugrundstücks anmerken zu lassen.
2. Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, veranlasst die Behörde oder Amtsstelle die Löschung der Anmerkung.