Art. 151 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - 2. kantonale Gesamtstellungnahme, kantonale Gesamtbewilligung
Art. 151 Planungs- und Baugesetz, PBG · 2. kantonale Gesamtstellungnahme, kantonale Gesamtbewilligung
1. Die Direktion
1. erstellt gestützt auf die kantonalen Vernehmlassungen die kantonale Gesamtstellungnahme;
2. entscheidet gestützt auf die kantonalen Bewilligungen über die kantonale Gesamtbewilligung.
2. Bestehen zwischen kantonalen Vernehmlassungen oder Bewilligungen Widersprüche, sind sie in der kantonalen Gesamtstellungnahme beziehungsweise in der kantonalen Gesamtbewilligung begründet inhaltlich aufeinander abzustimmen.
3. In der kantonalen Gesamtbewilligung beziehungsweise in der kantonalen Gesamtstellungnahme sind die Gebühren und Auslagen der kantonalen Instanzen gesamthaft festzulegen.
4. Die eidgenössischen Bewilligungen und Vernehmlassungen sind unverändert in den Anhang der kantonalen Gesamtbewilligung oder der kantonalen Gesamtstellungnahme aufzunehmen.