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611.1 PBG CH-NW

Art. 136 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - ►2. Verhältnismässigkeit, Vollzug◄

Bauvorschriften - Sicherheit, Gesundheit
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Art. 136 Planungs- und Baugesetz, PBG · ►2. Verhältnismässigkeit, Vollzug◄

1. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gelten die Vorschriften der Behindertengleichstellungsgesetzgebung, insbesondere der Art. 11 und 12 BehiG.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Detailvorschriften über das behindertengerechte Bauen fest.

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