Art. 116 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) - ►Ausnahmebewilligung◄
Art. 116 Planungs- und Baugesetz, PBG · ►Ausnahmebewilligung◄
1. Der Gemeinderat kann von den Grenz- und Gebäudeabständen dieses Gesetzes Ausnahmen bewilligen
1. in bestehenden Ortskernen;
2. bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlage;
3. bei schwierigem Baugelände;
4. zur Erhaltung architektonisch oder historisch wertvoller Ortsteile;
5. für Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden;
6. innerhalb von Sondernutzungsplangebieten;
7. für Lärmschutzeinrichtungen;
8. für zeitlich befristete Bauten, wobei gegenüber den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände einzuhalten sind;
9. bei Bauten auf dem gleichen Grundstück; oder
10. in ausserordentlichen Fällen, wenn die Einhaltung der ordentlichen Abstände eine besondere Härte darstellen würde.
2. Diese Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn
1. private und schutzwürdige öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden; und
2. die Genehmigung der für den Feuerschutz zuständigen Instanz vorliegt.
3. Steht auf einem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem geringeren Abstand von der gemeinsamen Grenze, als dieses Gesetz vorschreibt, kann der Gemeinderat ausnahmsweise einen kleineren Gebäudeabstand bewilligen, sofern
1. der neue Bau mindestens den gesetzlichen Grenzabstand einhält; und
2. die Unterdistanz zum Nachbargebäude unter den Gesichtspunkten der Gesundheit, des Feuerschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes tragbar erscheint.