Art. 97 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Verhältnis zu Nutzungsplänen sowie Bau- und Zonenreglement
Art. 97 Baugesetz, BauG · Verhältnis zu Nutzungsplänen sowie Bau- und Zonenreglement
1. Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, Bau- und Zonenreglement oder Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
2. Die Geschosszahl darf im Gestaltungsplan höchstens um ein Vollgeschoss vom massgebenden Zonen- oder Bebauungsplan abweichen. Grössere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Lage und Ausmass im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement festgelegt sind. Die Bauziffer darf die maximale Grenze gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 20 Prozent überschreiten.
3. Der Gemeinderat kann diese Abweichungen gewähren, wenn
1. die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist;
2. * es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung handelt;
3. * grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume vorgesehen sind und verkehrsabseits gelegene Spielplätze oder andere Freizeitanlagen von mindestens 15 Prozent der Bruttogeschossflächen der Wohnbauten erstellt werden;
4. die Flächen für den Fussgänger und Fahrverkehr sowie die vorgeschriebenen Abstellflächen für Fahrzeuge (einschliesslich Garage) zweckmässig angelegt werden.
4. Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann die Ausnützung verschiedener Zonen umgelagert werden, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen.