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Art. 95 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Form und Inhalt

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gestaltungsplan
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Art. 95 Baugesetz, BauG · Form und Inhalt

1. Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:200 anzufertigen.

2. Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich über

1. Lage, Grösse, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten, sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;

2. Grenz- und Gebäudeabstände;

3. Firstrichtungen sowie Dach- und Fassadengestaltungen;

4. behindertengerechtes Bauen;

5. Baumaterialien und Farbgebung der Bauten;

6. * ...

7. Erschliessung;

8. bauliche Massnahmen für öffentliche Verkehrsmittel;

9. Lage, Grösse und Gestaltung der Verkehrsanlagen, der Abstellflächen für Fahrzeuge und der Flächen für die Entsorgung;

10. * Baulinien und Baubegrenzungslinien;

11. Grünflächen, Bepflanzung, Spielplätze und andere Freizeitanlagen, Ruheplätze;

12. * ...

13. Kompostierungs- und weitere Gemeinschaftsanlagen;

14. Terraingestaltung und Einfriedungen;

15. Parzellierung und Etappierung;

16. * Rekultivierung und Nachnutzung (insbesondere bei temporären Nutzungen wie Abbau, Deponien usw.).

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