Art. 95 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Form und Inhalt
Art. 95 Baugesetz, BauG · Form und Inhalt
1. Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:200 anzufertigen.
2. Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich über
1. Lage, Grösse, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten, sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
2. Grenz- und Gebäudeabstände;
3. Firstrichtungen sowie Dach- und Fassadengestaltungen;
4. behindertengerechtes Bauen;
5. Baumaterialien und Farbgebung der Bauten;
6. * ...
7. Erschliessung;
8. bauliche Massnahmen für öffentliche Verkehrsmittel;
9. Lage, Grösse und Gestaltung der Verkehrsanlagen, der Abstellflächen für Fahrzeuge und der Flächen für die Entsorgung;
10. * Baulinien und Baubegrenzungslinien;
11. Grünflächen, Bepflanzung, Spielplätze und andere Freizeitanlagen, Ruheplätze;
12. * ...
13. Kompostierungs- und weitere Gemeinschaftsanlagen;
14. Terraingestaltung und Einfriedungen;
15. Parzellierung und Etappierung;
16. * Rekultivierung und Nachnutzung (insbesondere bei temporären Nutzungen wie Abbau, Deponien usw.).
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