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Art. 79 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 5. weitere Zonen a) Grünzonen

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 79 Baugesetz, BauG · 5. weitere Zonen a) Grünzonen

1. Die Grünzone umfasst in der Regel unüberbaute Gebiete, die von allen nicht dem Zweck der Nutzung entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten sind.

2. Sie dient zur

1. Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet;

2. Gliederung grösserer, zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Trennung von Wohn- und Industriegebieten sowie Quartieren und Gemeinden;

3. Sicherung von Grundwasser- und Quellwasser-Nutzungsgebieten.

3. Die Nutzung einer solchen Zone ist konkret zu umschreiben.

4. Die Grundstücke, für die um die Erteilung des Enteignungsrechtes gemäss Art. 83 Abs. 4 nachgesucht werden kann, sind im Zonenplan zu bestimmen.

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