611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 76 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - b) Inhalt
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
Art. 76 Baugesetz, BauG · b) Inhalt
1. Als Schutzzonen können bestimmt werden
1. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
2. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
3. Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen;
4. bedeutende Orts- und Strassenbilder, geschichtliche Stätten sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung;
5. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2. Die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen sind zu umschreiben.