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Art. 76 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - b) Inhalt

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 76 Baugesetz, BauG · b) Inhalt

1. Als Schutzzonen können bestimmt werden

1. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;

2. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;

3. Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen;

4. bedeutende Orts- und Strassenbilder, geschichtliche Stätten sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung;

5. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2. Die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen sind zu umschreiben.

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