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Art. 74 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - e) Freihaltezone

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 74 Baugesetz, BauG · e) Freihaltezone

1. Die Freihaltezone dient dazu, Bach-, Fluss- und Seeufer, Waldränder und Aussichtslagen sowie Grundwasser- und Quellwassernutzungsgebiete von Bauten und Anlagen freizuhalten.

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