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Art. 72 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - c) Übriges Gebiet

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 72 Baugesetz, BauG · c) Übriges Gebiet

1. Das übrige Gebiet umfasst Land

1. das keiner Nutzung zugewiesen werden kann (Ödland, Geröllhalden usw.);

2. dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist, oder

3. * für das kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur- und Heimatschutz vorgesehen sind.

2. In dieser Zone gelten die Bestimmungen für die Landwirtschaftszone, soweit keine einschränkenden Nutzungsvorschriften festgelegt sind.

3. Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land gemäss Absatz 1 Ziffer 2 langfristig die Bauzone erweitert werden.

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