611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 72 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - c) Übriges Gebiet
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
Art. 72 Baugesetz, BauG · c) Übriges Gebiet
1. Das übrige Gebiet umfasst Land
1. das keiner Nutzung zugewiesen werden kann (Ödland, Geröllhalden usw.);
2. dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist, oder
3. * für das kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur- und Heimatschutz vorgesehen sind.
2. In dieser Zone gelten die Bestimmungen für die Landwirtschaftszone, soweit keine einschränkenden Nutzungsvorschriften festgelegt sind.
3. Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land gemäss Absatz 1 Ziffer 2 langfristig die Bauzone erweitert werden.