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611.01 BauGLCo CH-NW

Art. 64 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - h) Kurzone

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 64 Baugesetz, BauG · h) Kurzone

1. Die Kurzone dient insbesondere Kur- und Erholungszwecken.

2. Im Bau- und Zonenreglement kann bestimmt werden, dass in einer Kurzone nur Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die ausschliesslich Kur- und Erholungszwecken dienen.

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