611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 64 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - h) Kurzone
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
Art. 64 Baugesetz, BauG · h) Kurzone
1. Die Kurzone dient insbesondere Kur- und Erholungszwecken.
2. Im Bau- und Zonenreglement kann bestimmt werden, dass in einer Kurzone nur Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die ausschliesslich Kur- und Erholungszwecken dienen.