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611.01 BauGLCo CH-NW

Art. 63 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - f) Gewerbezone

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 63 Baugesetz, BauG · f) Gewerbezone

1. Die Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören. Bürobauten sind gestattet, doch kann deren Anteil im Zonenreglement und in Bebauungs- und Gestaltungsplänen beschränkt werden.

2. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden; in Bebauungs- oder Gestaltungsplänen kann ein erweiterter Wohnungsbau gestattet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 07-0895-3121 (art. 63 de l’OFC)
Federal Finance Delegation's 2006 Oversight Report: Fiscal Discipline and Resource Management
This article regulates the procedure and conditions for third-party funds and co-financing, requiring approval from the Finance Delegation.